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   VGH Bayern, 11.08.2015 - 6 CE 15.1379   

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VGH Bayern, 11.08.2015 - 6 CE 15.1379 (https://dejure.org/2015,22362)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.08.2015 - 6 CE 15.1379 (https://dejure.org/2015,22362)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. August 2015 - 6 CE 15.1379 (https://dejure.org/2015,22362)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Bundesfinanyhof (BFH); Bestimmung der Zuständigkeit für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; Zuständigkeit des Bundesministeriums der ...

  • rewis.io

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Bundesfinanyhof (BFH); Bestimmung der Zuständigkeit für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; Zuständigkeit des Bundesministeriums der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 905
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2015 - 6 CE 15.1379
    Primärrechtsschutz kann daher alleine im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel geltend gemacht werden, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 12; U.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 21 ff.).

    Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 10).

    Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 17).

    Ein Bewerber hat vielmehr immer dann einen Anspruch auf Einbeziehung in ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren trotz Ablaufs der Bewerbungsfrist, wenn dies zu keiner nennenswerten Verzögerung des Verfahrens führt (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 30 f. m.w.N.).

    Denn der Dienstherr ist insbesondere dann zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens berechtigt, wenn er erkannt hat, dass es fehlerbehaftet ist (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 17, 20).

    Darüber hinaus gewährleistet Art. 33 Abs. 2 GG keinen Schutz davor, dass sich die Stellenbesetzung verzögert und weitere Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen werden (vgl. BVerwG, U.v.29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 28 ff.).

  • VG München, 16.06.2014 - M 5 E 14.1291

    Dienstpostenbesetzung; Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof; Dienstliche

    Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2015 - 6 CE 15.1379
    Auf seinen Antrag untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 16. Juni 2014 - M 5 E 14.1291 -, die ausgeschriebene Stelle mit der ausgewählten Richterin zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden sei.

    Denn der damit angesprochene Auswahlvermerk vom 25. Februar 2014, mit dem sich der Dienstherr für Richterin X entschieden hatte, war vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2014 - M 5 E 14.1291 - als rechtsfehlerhaft bemängelt worden und konnte damit keine taugliche Grundlage für eine Bewerberauswahl mehr abgeben.

    Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2014 - M 5 E 14.1291 - dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hatte, die von ihm mit Vermerk vom 25. Februar 2014 ausgewählte Bewerberin zu ernennen.

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2015 - 6 CE 15.1379
    Primärrechtsschutz kann daher alleine im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel geltend gemacht werden, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 12; U.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 21 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat für eine solche Fallgestaltung mit Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - (juris Rn. 24) unter Rückgriff auf das für Beamte und Richter generell geltende Rechtsmittelsystem entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb eines Monats zu stellen ist und die Frist mit dem Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund in Lauf gesetzt wird.

    Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (BVerwG, B.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 13.1.2015 - 6 CE 14.2444 - juris Rn. 7 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

    Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2015 - 6 CE 15.1379
    Dazu bedarf es eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerfG, B.v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 22).

    Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B.v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 16.04.2013 - 6 C 13.284

    Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf

    Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2015 - 6 CE 15.1379
    Ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 13.01.2015 - 6 CE 14.2444

    Beamtenrecht; Dienstpostenbesetzung; Auswahlverfahren; Abbruch des

    Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2015 - 6 CE 15.1379
    Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (BVerwG, B.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 13.1.2015 - 6 CE 14.2444 - juris Rn. 7 f. m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1996 - 4 S 1929/96

    Gerichtliche Überprüfung eines Vorschlags zur Besetzung einer Stelle als

    Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2015 - 6 CE 15.1379
    Dieses führt als personalverwaltendes Fachressort letztverantwortlich das Auswahlverfahren nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG durch, während der abschließende förmliche Akt der Ernennung und die Prüfung der hierzu erforderlichen Voraussetzungen gemäß Art. 60 Abs. 1 GG in die Kompetenz des Bundespräsidenten fallen (vgl. VGH Mannheim, B.v. 7.8.1996 - 4 S 1929/96 - juris Rn. 4 f.).
  • VG München, 05.06.2015 - M 5 E 15.1577

    Stellenbesetzung, Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, Vorsitzender Richter,

    Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2015 - 6 CE 15.1379
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juni 2015 - M 5 E 15.1577 - wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben.
  • BVerfG, 24.09.2015 - 2 BvR 1686/15

    Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin des fachgerichtlichen Verfahrens hatte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2015 - 6 CE 15.1379).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2015 - 1 B 884/15

    Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren auf Erlass einer einstweiligen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = DVBl. 2015, 647 = juris, Rn. 23, 24; dem folgend etwa Bay. VGH, Beschluss vom 11. August 2015 - 6 CE 15.1379 -, juris, Rn. 10.
  • VG Augsburg, 22.03.2016 - Au 2 E 16.158

    Sachlicher Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens

    Zuständig für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist, wer bei dessen Durchführung die Auswahlentscheidung zu treffen hätte (BayVGH, B.v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - BayVBl 2016, 166 = NVwZ-RR 2015, 905).

    Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für die endgültige Beendigung des Verfahrens nachzuvollziehen (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 24.9.2015 - 2 BvR 1686/15 - BayVBl 2016, 154; B.v. 28.11.2011 a. a. O.; BayVGH, B.v. 11.8.2015 a. a. O.; VG München, U.v. 21.10.2014 - M 3 K 12.4089 - juris Rn. 54).

    Ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle ist es auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (BayVGH, B.v. 15.10.2015 - 6 CE 15.1847 - juris Rn. 20, B.v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - juris Rn. 28; B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 15.02.2016 - 3 CE 15.2405

    Sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris Rn. 4; B. v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - juris Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2018 - 1 B 1146/17

    Beanspruchung der Fortführung eines beendeten Auswahl- und Besetzungsverfahrens

    vgl. zur - dort der Auswahlentscheidung korrespondierenden - Zuständigkeit für den Abbruch eines Auswahlverfahrens, bei dem die betroffenen Stellen noch weiter vergeben werden sollen, Bay. VGH, Beschluss vom 11. August 2015 - 6 CE 15.1379 -, juris, Rn. 18 i. V. m. Rn. 2 ff.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - 4 S 1431/21

    Voraussetzungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens;

    Insoweit könnte sich mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage stellen, ob sich die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe zum Nachteil des Klägers anwenden lassen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.08.2015 - 6 CE 15.1379 -, Juris Rn. 10 f.), falls nicht hier bereits deshalb etwas anderes gilt, weil sich der vorliegende Fall insoweit von dem der Entscheidung des Bayerischen VGH zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet, als der Kläger auch nach Bekanntwerden der Entscheidung untätig geblieben ist und keinen entsprechenden Antrag gemäß § 123 VwGO gestellt hat.
  • VGH Bayern, 15.10.2015 - 6 CE 15.1847

    Stellenbesetzungsverfahren, Dienstherr, Verwaltungsgerichte,

    Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (ständige Rechtsprechung; etwa BVerfG, B.v. 24.9.2015 - 2 BvR 1686/15 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - juris Rn. 13 bis 15).

    Ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris Rn. 4; v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - juris Rn. 28).

  • VG Gelsenkirchen, 05.03.2019 - 12 L 2192/18

    Auswahlverfahren für das Amt des Präsidenten des Landessozialgerichts

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. August 2015 - 6 CE 15.1379 -, BayVBl 2016, 166 ff., juris Rn. 24.
  • VG München, 04.06.2019 - M 5 E 18.4999

    Weites Organisationsermessen des Dienstherrn

    Primärrechtsschutz kann daher alleine im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel geltend gemacht werden, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 12; U.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B.v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - juris Rn. 7).

    Der Antragsgegner hat durch die Festlegung des Auswahlstichtags mithin fehlerfrei von dem ihm bei der organisatorischen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes - zukommenden weiten verwaltungspolitischen Ermessen Gebrauch gemacht (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2015 - 2 BvR 1686/15 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 3 CE 19.314 - juris Rn. 16; B.v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - juris).

  • LAG Hamm, 30.06.2022 - 11 Sa 39/22
    Unabhängig von der Frage, wer im vorliegenden Fall zuständig für die Schaffung eine unbefristeten Stelle war, ist zuständig für den Abbruch des entsprechenden Stellenbesetzungsverfahrens, wer bei dessen Durchführung die Auswahlentscheidung zu treffen hätte (vgl. BayVGH vom 11.08.2015 - 6 CE 15.1379).
  • VGH Bayern, 13.11.2020 - 3 CE 20.2213

    Verwirkung der prozessualen Antragsbefugnis bei Abbruch eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2022 - 4 S 53.21

    Abbruch eines Richterbeförderungsverfahrens; Verlängerung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2016 - 1 B 1068/15

    Antrag auf einstweilige Anordnung zur Untersagung der Besetzung eines

  • VG München, 21.10.2019 - M 5 E 19.2951

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens

  • VG Düsseldorf, 27.08.2019 - 15 L 1062/19

    Stellenbesetzungsverfahren Abbruch Auswahlverfahren Vizepräsident Hochschule

  • VG Schleswig, 10.09.2018 - 12 B 35/18

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

  • VG München, 31.01.2018 - M 5 E 17.4628

    Zur Differenzierung zwischen Abbruch des Bewerbungsverfahrens und Erlöschen des

  • VG München, 30.09.2015 - M 5 E 15.3605

    Kein Anspruch auf erneutes Auswahlverfahren bei wesentlichem Leistungsunterschied

  • VG Schleswig, 20.09.2016 - 12 B 23/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens

  • VG Gelsenkirchen, 26.01.2016 - 12 L 2173/15

    Stellenbesetzungsverfahren; dienstliche Beurteilung; Abbruch; sachlicher Grund;

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